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Bei den Schuldnerverzeichnissen, die durch die örtlich zuständigen Amtsgerichte geführt werden, handelt es sich um Register, in die bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (§ 915 b Abs. 1 ZPO) Einsicht genommen werden kann.
Der Bezug von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnissen setzt jedoch entsprechende Bewilligungen durch die Land- bzw. Amtsgerichtspräsidenten voraus. Der Partner von DEMDA verfügt bundesweit über diese Bewilligungen. Bezieher von Schuldnerverzeichnis-Abdrucken unterliegen zudem den Vorschriften der §§ 915 ff ZPO sowie der Schuldnerverzeichnisverordnung. Diese regelt z.B. die Erteilung von Auskünften in automatisierten Abrufverfahren.
Der Bezug der SchuV-Abdrucke ist kostenpflichtig.